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   BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77   

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BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 (https://dejure.org/1979,9)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 (https://dejure.org/1979,9)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 (https://dejure.org/1979,9)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesetzesvorbehalt - Auflösung von Schulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 51, 268
  • NJW 1980, 35
  • DVBl 1979, 812
 
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Wird zitiert von ... (205)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77
    Grundsätzlich hat die Feststellung, daß eine Verwaltungsmaßnahme, die in einen grundrechtlich geschützten Bereich eingreift, der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Grundlage entbehrt, zwar die Aufhebung dieser Maßnahme zur Folge (BVerfGE 41, 251 [266]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in einer Reihe von Fällen, in welchen eine verfassungsrechtlich ursprünglich unbedenkliche Maßnahme aufgrund einer gewandelten Rechtsauffassung oder völlig veränderter tatsächlicher Umstände, die der bisherigen gesetzlichen Regelung zugrunde lagen, verfassungsrechtlich bedenklich geworden ist, die Notwendigkeit von Übergangsfristen anerkannt, in welchen der Gesetzgeber die Gelegenheit einer verfassungsmäßigen (Neuregelung) Regelung haben sollte (vgl. BVerfGE 21, 12 [40 ff.]; 23, 242 [257]; 25, 167 [179 f.]; 33, 1 [12 f.]; 33, 303 [348]; 40, 276 [283]; 41, 251 [266 f.]).

    Eine solche Übergangsfrist kann insbesondere dann notwendig sein, wenn eine sonst eintretende Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen vermieden werden soll, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand (BVerfGE 33, 1 [12 f.]; 33, 303 [347]; 41, 251 [267]).

    In dem Fall, welcher der Entscheidung in BVerfGE 41, 251 zugrunde lag, ging es um einen Eingriff von großer Tragweite, nämlich den Ausschluß eines Kollegiaten aus dem zur Hochschulreife führenden Kolleg ganz kurz vor Ablegung der Abschlußprüfung; der im vorliegenden Fall zu beurteilende Eingriff kann hingegen als für die Beschwerdeführer weniger schwer angesehen werden, da für einen entsprechenden anderweiten Schulbesuch ihrer Kinder - wenn auch unter Inkaufnahme gewisser Unbequemlichkeiten - gesorgt ist und dies auch in anderen Fällen entsprechender Schulauflösungen regelmäßig der Fall sein wird.

    Vielmehr reduzierte sich bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber die Befugnis der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebs unerläßlich war (vgl. BVerfGE 31, 1 [13]; 40, 276 [283]; 41, 251 [267]).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in einer Reihe von Fällen, in welchen eine verfassungsrechtlich ursprünglich unbedenkliche Maßnahme aufgrund einer gewandelten Rechtsauffassung oder völlig veränderter tatsächlicher Umstände, die der bisherigen gesetzlichen Regelung zugrunde lagen, verfassungsrechtlich bedenklich geworden ist, die Notwendigkeit von Übergangsfristen anerkannt, in welchen der Gesetzgeber die Gelegenheit einer verfassungsmäßigen (Neuregelung) Regelung haben sollte (vgl. BVerfGE 21, 12 [40 ff.]; 23, 242 [257]; 25, 167 [179 f.]; 33, 1 [12 f.]; 33, 303 [348]; 40, 276 [283]; 41, 251 [266 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat verschiedentlich darauf abgestellt, daß eine gesetzliche Regelung jedenfalls bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode des Parlaments erfolgen müsse (so BVerfGE 33, 1 [13] für ein Strafvollzugsgesetz ; später wurde diese Frist verlängert bis 1. Januar 1977, BVerfGE 40, 276 [284]; 16, 130 [142] für die Änderung der Wahlkreiseinteilung; 25, 167 [188] für die Neuregelung des Nichtehelichen-Rechts).

    Eine Übergangsfrist könnte dann nicht mehr länger anerkannt werden, wenn der Gesetzgeber eine Neuregelung ungebührlich verzögert hätte (vgl. dazu BVerfGE 40, 276 [283]).

    Vielmehr reduzierte sich bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber die Befugnis der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebs unerläßlich war (vgl. BVerfGE 31, 1 [13]; 40, 276 [283]; 41, 251 [267]).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77
    Bezüglich der Regelung der maßgeblichen Klassenstärke einer Schule habe das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 17. Dezember 1975 (BVerfGE 41, 88 ) dem Verordnungsgeber in Nordrhein-Westfalen nur eingeräumt, zunächst zuverlässige, einigermaßen konstante Zahlen abzuwarten; für den Fall wesentlich geringerer Klassenstärken als bisher sei der Verordnungsgeber verpflichtet worden, daraus die notwendigen Folgerungen zu ziehen.

    Würde man das Rechtsschutzbedürfnis verneinen, so würde der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 41, 88 [105]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 17. Dezember 1975 (BVerfGE 41, 88 [114]) eingeräumt, es dürften zunächst zuverlässige, einigermaßen konstante Zahlen hinsichtlich der Klassenfrequenz abgewartet werden; bei den hohen Investitionen, die organisatorische Veränderungen im Schulwesen regelmäßig mit sich brächten, könne nicht von Verfassungs wegen verlangt werden, auf jeden - möglicherweise nur vorübergehenden - Rückgang der Schülerzahlen durch Senkung der vorausgesetzten Klassenstärken zu reagieren.

    Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß mit dem Auflösungsbeschluß eine Bekenntnisschule, ihre Schüler und deren Eltern entgegen dem Gleichheitsgrundsatz willkürlich behandelt und gegenüber anderen Grundschulen, insbesondere Gemeinschaftsgrundschulen, sowie deren Schülern oder Eltern diskriminiert worden seien (vgl. dazu BVerfGE 41, 88 [114]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Der Rechtsweggarantie kommt auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer staatlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (BVerfGE 35, 263 [274]; 51, 268 [284]; 53, 30 [67 f.]).

    Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfGE 51, 268 [284]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des von der Behörde angeordneten Sofortvollzuges ist eine adäquate Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes, die den Betroffenen davor bewahren soll, daß die Verwaltung vor Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes vollendete Tatsachen schafft (BVerfGE 35, 263 [272 ff.]; vgl. auch BVerfGE 51, 268 [284]; 67, 43 [58]).
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 33, 303 ; 40, 276 ; 41, 251 ; 51, 268 ; 109, 190 ).
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